Fahrradbeleuchtung ist in Deutschland kein Zubehör, sondern geregelte Ausrüstung. Wer die Regeln kennt, sortiert einen großen Teil des Angebots vorab aus.
Was am Rad sein muss
Vorgeschrieben sind eine weiße Frontleuchte, ein weißer Frontrückstrahler, eine rote Rückleuchte und ein roter Rückstrahler. Dazu kommen gelbe Rückstrahler an beiden Pedalen sowie eine seitliche Sichtbarkeitsmarkierung an jedem Rad — entweder zwei gelbe Speichenrückstrahler oder durchgehende reflektierende Streifen an Reifen oder Felge.
Front- und Rückleuchte dürfen auch dauerhaft leuchten, wenn das Rad steht. Ein Standlicht ist nicht vorgeschrieben, aber an Ampeln ein spürbarer Sicherheitsgewinn.
Das K-Zeichen ist das entscheidende Merkmal
Eine zugelassene Leuchte trägt eine eingeprägte Wellenlinie, den Buchstaben K und eine Prüfnummer. Fehlt dieses Zeichen, ist die Leuchte im deutschen Straßenverkehr nicht erlaubt — unabhängig davon, wie hell sie ist und was die Verpackung verspricht. Der Grenzwert für die Frontleuchte liegt bei 10 Lux; darunter erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt keine Zulassung.
Was seit 2026 zusätzlich erlaubt ist
Die Novelle hat drei Dinge geöffnet, die vorher untersagt waren: Akku- und Batterieleuchten an allen Rädern statt nur an leichten Rennrädern, Tagfahrlicht, und Bremslichtfunktionen an der Rückleuchte. Wer ein Set mit Bremsanzeige sieht, hat also kein Grauimport-Produkt vor sich, sondern eine seit der Novelle zulässige Bauart.
Warum CE-Kennzeichnung nicht genügt
Auf vielen Verpackungen steht ein CE-Zeichen, und es wird gelegentlich so dargestellt, als sei damit alles geklärt. Das ist ein Missverständnis: Die CE-Kennzeichnung ist eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit und gilt europaweit. Die Zulassung für den deutschen Straßenverkehr ist etwas anderes — sie wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt, ist an eine geprüfte Lichtverteilung gebunden und wird durch die Prüfnummer am Gehäuse belegt.
Praktisch heißt das: Eine Leuchte kann völlig legal in Deutschland verkauft werden und trotzdem nicht am Rad benutzt werden dürfen. Der Handel darf sie anbieten, denn als Taschenlampe, für den Radsport abseits öffentlicher Straßen oder für den Export ist sie zulässig. Die Verantwortung liegt beim Käufer, und deshalb sind Formulierungen wie „ideal für den Straßenverkehr" ohne Angabe der Prüfnummer kein Zulassungsnachweis.
Wer ohne funktionierendes Licht angehalten wird, zahlt ein Verwarnungsgeld im niedrigen zweistelligen Bereich; kommt eine Behinderung oder Gefährdung anderer hinzu, steigt der Betrag. Der eigentliche Schaden ist ein anderer: Bei einem Unfall in der Dunkelheit kann fehlende Beleuchtung als Mitverschulden gewertet werden, und das betrifft die Haftung.









