Bevor es um Reichweite und Blattform geht, steht eine Frage, die viele erst nach dem Kauf stellen — und die im Sommerhalbjahr über die Nutzbarkeit des Werkzeugs entscheidet.
Die Regel im Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Gemeint ist der starke Rückschnitt — der Grund ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere, die in Gehölzen leben.
Was trotzdem erlaubt bleibt
Das Gesetz nimmt schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses ausdrücklich aus. Darunter fällt der übliche Obstbaumschnitt ebenso wie das Einkürzen von Trieben, die über den Weg wachsen. Die Grenze verläuft zwischen Pflege und Umgestaltung: Wer die Form erhält, schneidet zulässig; wer ein Gehölz stark zurücknimmt oder auf den Stock setzt, nicht.
Kommunale Baumschutzsatzungen
Über dem Bundesrecht liegen häufig noch Satzungen der Gemeinden. Sie schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang — je nach Kommune zwischen 60 und 100 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe — und verlangen für Schnitte in die Krone eine Genehmigung. Das betrifft ausgewachsene Bäume im Hausgarten häufiger, als viele annehmen.
Ein Anruf bei der Gemeinde vor dem ersten größeren Schnitt kostet wenige Minuten. Ein Verstoß gegen eine Baumschutzsatzung kann dagegen empfindlich teuer werden — und lässt sich nicht rückgängig machen.










